Verordnung von Ergotherapie durch den Arzt

Ergotherapie wird in der Regel vom behandelnden Arzt (Hausarzt oder Facharzt) per Ergotherapie-Rezept verordnet. Hierbei stehen - je nach Krankheitsbild und Ziel der Behandlung - folgende ergotherapeutische Maßnahmen zur Wahl, die von den gesetzlichen Krankenkassen bzw. den Krankenversicherungen übernommen werden:

(Hinweis: Mehr zu den einzelnen Behandlungsformen erfahren Sie, wenn Sie auf den jeweiligen Listenpunkt klicken oder gezielt im Menü links auswählen)

Zuzahlungen

Gesetzlich Versicherte ab dem 18. Lebensjahr sind verpflichtet, einen Eigenanteil an die Krankenkassen abzuführen (10,- Euro pro Verordnung plus 10 % der Behandlungskosten). Dieser Betrag wird von den Heilmittelerbringern (unserer Praxis) eingezogen und ohne Abzug an die Krankenkasse weitergeleitet.

In folgenden Fällen können Sie sich von Ihrer Krankenkasse von den Zuzahlungen befreien lassen (Nachweis über einen sogenannten "Befreiungsausweis"):

  • Die Höhe der Zuzahlungen im Kalenderjahr wird 2 % Ihres Jahreseinkommens überschreiten.
  • Chronikerregelung: Für chronisch Kranke (Definition: Ein nachgewiesener Arztbesuch pro Quartal aufgrund derselben Krankheit plus entweder: Pflegestufe 2-3 oder Grad der Behinderung mind. 60 % oder Minderung der Erwerbstätigkeit mind. 60 % oder kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich) gilt eine Zuzahlungspflicht von max. 1 % des Jahreseinkommens.

Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über die genauen Bedingungen. Für den Einzug der Zuzahlung gilt stets die Vorlage des Befreiungsbescheides.

Folgende Personengruppen sind von der Zuzahlungsregelung grundsätzlich nicht betroffen: Privatpatienten, Versicherte der freien Heilfürsorge, Unfallverletzte (BG, Gemeindeunfallversicherung), Postbeamtenkasse A oder Patienten mit Befreiungsbescheinigung der Krankenkasse (s. oben).

Krankheitskosten über die Steuererklärung absetzen

Krankheitskosten können in der Regel nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein bestimmter Eigenanteil überschritten ist (sogenannter "zumutbarer Eigenanteil"). Laut Experten lohnt es sich dennoch, alle Kosten steuerlich anzugeben, denn die Reglung könnte bald hinfällig sein. Wir empfehlen, sich zu diesem Sachverhalt in nächster Zeit immer wieder neu zu informieren, ob es hier Neuerungen zu Ihrem Vorteil gibt. Aktuell (Stand 08-2019) erkennt das Finanzamt bestimmte Krankheitskosten zwar erst steuermindernd an, wenn ein gewisser Eigenanteil überschritten ist, das kann sich aber aufgrund aktuell anhängiger Verfahren möglicherweise in Zukunft ändern. Aufgrund eben dieser Verfahren hat das Bundesfinanzministerium bereits einen Vorläufigkeitsvermerk für alle kommenden Steuerbescheide vorgesehen. Entscheiden die Gerichte zugunsten der Steuerzahler, ist davon auszugehen, dass in solchen Fällen zuviel gezahlte Steuern auch nachträglich erstattet werden. Sollten Sie Zweifel haben, ob dies für Sie zutrifft, holen Sie sich bitte Informationen von den Angehörigen der steuerberatenden Berufe ein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ergotherapie darf sowohl von Fachärzten wie auch von Hausärzten und Allgemeinmedizinern verordnet werden.
  • Ergotherapie wird dann verordnet, wenn es krankheitsbedingt zu Einschränkungen in den Bereichen Selbstversorgung (Aktivitäten des täglichen Lebens), Produktivität (Beschäftigung, Kindergarten, Schule, Beruf) und/oder Freizeit kommt
  • Die Rezepte bei gesetzlich Versicherten sind max. 14 Tage ab Ausstellungsdatum gültig (bei Privatversicherten gibt es keine Einschränkung)
  • Die Verordnungsmenge im Regelfall (gesetzlich Versicherte) richtet sich nach der entsprechenden Indikationsgruppe. Indikationsgruppen sowie Zuordnungen bestimmter Diagnosen zu einer ergotherapeutischen Maßnahme finden Sie unter folgendem Link: Heilmittelkatalog/Ergotherapie. Nach Ausschöpfung des Regelfalls sehen die gesetzlichen Krankenkassen eine Therapiepause von 3 Monaten vor, bevor wieder mit einer erneuten Erstverordnung ein neuer Regelfall (aufgrund derselben Diagnose) begonnen werden darf.
  • Auch nach dem Regelfall ist eine weitere Verordnung ohne 3-monatiger Pause möglich, sofern medizinisch indiziert: Dies ist auf dem Rezept durch ein Kreuz bei "Verordnung außerhalb des Regelfalls" sowie einer kurzen Begründung am Rezeptende kenntlich zu machen. Manche Krankenkassen erwarten vor der Fortführung der Therapie als "Ausnahme vom Regelfall", dass das Rezept dort zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Therapie kann trotzdem fortgeführt werden, bis ggf. ein Ablehnungsbescheid der Kasse angekommen ist. Viele Krankenkassen haben jedoch auf dieses komplizierte Verfahren bereits verzichtet.

 

Botermann Ergotherapie und Kunsttherapie • Bergstraße 10 • 31655 Stadthagen
Telefon: 05721-1504 • Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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